Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge
Die meisten Menschen in Deutschland haben kein Testament – Sei es, weil sie sich scheuen, sich selbst an dieses persönliche Thema heranzuwagen und den Gedanken an das, was nach dem eigenen Ende sein wird, verdrängen. Oder, weil sie darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber auch ohne eigenen „Letzten Willen“ das Richtige tut, wenn er ihre Hinterlassenschaft nach klaren eindeutigen Regeln verteilt.
Wenn man sich entschließt, kein Testament zu verfassen, sollte man die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben und ihre Konsequenzen kennen:
Zunächst erben die Personen, die zur ersten Ordnung gehören - die ehelichen, adoptierten und unehelichen Kinder.
Wenn diese verstorben sind, treten deren Kinder und Enkel an deren Stelle. Ohne Erben der ersten Ordnung erben die Eltern des Erblassenden. Sind diese bereits beide tot, sind die Geschwister des Erblassenden an der Reihe. An deren Stelle treten deren jeweiligen Kinder und immer so weiter.
Erst, wenn es keine Erben der zweiten Ordnung mehr gibt, erben die Großeltern des Erblassenden, danach seine Tanten und Onkel (nach deren Tod deren Kinder).
Was oft nicht bekannt ist: Der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner ist per gesetzlicher Erbfolge nur zu einem Viertel erbberechtigt, wenn es Verwandte der ersten Ordnung gibt. Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder die Großeltern, erhält er oder sie wenigstens noch die Hälfte der Erbmasse.
Das Testament als Instrument
Gut, dass die gesetzliche Erbfolge einen sicheren Rahmen gibt, für Klarheit sorgt und die schützt, die abgesichert werden sollen: die engsten Angehörigen.
Das Gesetz ist aber nicht dazu da, unsere Lebensverhältnisse bis ins Kleinste hinein zu regeln. Im Gegenteil – es räumt uns große Gestaltungsmöglichkeiten ein und mutet uns somit auch viel Verantwortung zu.
Das ist notwendig – denn nur wir selbst kennen unsere Möglichkeiten, unsere Erfordernisse, unsere Ziele und innersten Wünsche.
Und da stellen wir unter Umständen fest, dass mit der gesetzlichen Erbfolge nur ein kleines Stück unserer Realität abgedeckt werden kann. Wir selbst müssen uns darüber klar werden, ob wir für jemanden besonders sorgen wollen und müssen. Wer uns am Herzen liegt und nicht übersehen werden darf. Auch wenn die gesetzlichen Erbfolge für diese Menschen keinen Anteil an dem, was wir hinterlassen, vorsieht.
Vielleicht Freunde, die für uns wichtig sind, und denen wir etwas Persönliches von uns weitergeben möchten. Menschen, die sich um uns gekümmert haben, und bei denen wir uns bedanken möchten. Oder „Wahlverwandschaften“ - Stief- oder Pflegekinder, die uns ans Herz gewachsen sind, die Lebensgefährtin, die auch ohne Trauschein zu einem hielt.
Ein Testament kann all diese lieben Menschen bedenken. Aber auch Institutionen, Vereine oder Stiftungen, mit denen man sich identifiziert und deren Arbeit man auch über den eigenen Tod hinaus unterstützen und mittragen will.
Ein Testament kann sicherstellen, dass wir nichts und niemanden übersehen, der uns wichtig ist.
Der gesetzliche Pflichtteil
Ein Vermögen bedeutet nicht nur Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit. Es birgt auch eine große Verantwortung für andere – insbesondere für die, denen man eine gewisse Fürsorgepflicht entgegenbringt. Um diese zu schützen, gewährt unser Staat bestimmten Personen das Recht an einem Pflichtteil des Erbes. Dieser entspricht genau der Hälfte des Erbteils, der einem nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Berechnungsgrundlage ist dabei der Wert eines Nachlasses bei Eintreten des Erbfalls. Schenkungen an Dritte bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall sind dabei allerdings einzurechnen.
Recht auf einen Pflichtteil haben:
- der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder – danach deren Kinder und Kindeskinder)
- die Eltern (im Falle der eigenen Kinderlosigkeit)
Der Pflichtteils nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2333 BGB) entzogen werden: Etwa wenn ein vorsätzliches Verbrechen gegenüber dem Erblasser vorliegt.
Auf den Pflichtteil verzichten kann der Erbberechtigte allerdings, wenn dies in einem notariellen Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers festgehalten wird.
Handwerkszeug
Klarheit schaffen. Ich schreibe mein Testament.
„Ein jegliches hat seine Zeit, und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde.“ (Prediger 3,1)
Sein Testament zu schreiben, ist nichts Alltägliches.
Vielleicht fällt es deshalb vielen so schwer, sich an diesen wichtigen Schritt zu wagen. Sie haben Angst, etwas falsch zu machen. Im Testament etwas zu verfügen, das gar nicht umgesetzt werden kann. Oder einen Formfehler zu begehen, der den eigenen letzten Willen anfechtbar macht.
Wir wollen Ihnen helfen, alles richtig zu machen. Wenn Sie einige entscheidende Dinge beachten, haben Sie die Gefahr, einen Fehler zu machen, im Griff.
Das handschriftliche Testament
ist die einfachste Form eines gültigen Testaments. Es kann zu jeder Zeit und überall entstehen.
Das Wichtigste: Es muss vollständig von Ihnen selbst mit der eigenen Handschrift geschrieben sein. Vergessen Sie nicht Ort und Datum und Ihre Unterschrift. Fehlt eines dieser Elemente ist es komplett ungültig und es gilt die Erbfolge, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen ist.
Natürlich können Sie den Text im Computer verfassen. Das ist praktisch, denn so können Sie einen Entwurf langsam entstehen lassen, ergänzen und korrigieren. Das ist aber nur ein Hilfsmittel. Solange Ihr letzter Wille nicht in der handschriftlichen Form vorliegt, existiert er nicht offiziell!
Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament nach Ihrem von einer Person Ihres Vertrauens gefunden und dem Nachlassgericht übergeben wird. Zum Beispiel in einem versiegelten Umschlag mit der Aufschrift „Testament“, der an einer sicheren, aber auffindbaren Stelle gelagert ist.
Das Nachlassgericht wird das Testament öffnen und die Erben benachrichtigen. All das soll Ihr Testament fälschungssicher machen.
Ihr handschriftliches Testament können Sie aber auch bei einer Organisation Ihres Vertrauens oder einem Notariat hinterlegen. Dort ist es sicher und Sie brauchen keine Angst haben, dass es „verschwindet“.
Mein letzter Wille hat sich geändert… und nun!?
Manchmal ändern sich die Verhältnisse. Es treten neue Menschen in Ihr Leben. Andere werden unwichtiger. Ihre Vermögensverhältnisse ändern sich. Sie entschließen sich, dass Ihr Nachlass anders verwendet werden soll, als Sie dies ursprünglich geplant haben. Dann müssen Sie Ihr Testament ändern! Es ist ohnehin gut, regelmäßig die Inhalte Ihres Testaments auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Sie auch recht leicht Ihr Testament ändern. Wichtig ist, dass Sie beim handschriftlichen Testament auch das Datum aktualisieren und ältere Versionen vernichten, damit es zu keinen Fehlern, z.B. widersprüchlichen Testaments-Versionen kommen kann. Wenn Sie die alte Version bei einer Organisation ihres Vertrauens hinterlegt haben, sorgen Sie unbedingt für einen Austausch! Ihr notarielles Testament zu ändern ist natürlich auch möglich – allerdings mit neuen Kosten verbunden.
Das notarielle Testament
... entsteht nicht einsam an Ihrem Schreibtisch, sondern gemeinsam mit einer Notarin oder einem Notar. Notare sind vereidigt und dazu verpflichtet, Sie in Vertragsangelegenheiten zu beraten und Ihnen zu helfen, Ihren (letzten) Willen rechtssicher zu formulieren. Dieser Vertrauensperson können Sie erklären, was Sie möchten und sie bringt alles in eine einwandfreie Form, die allen juristischen Zweifeln standhält. Nicht zuletzt bescheinigt das Notariat Ihre vollständige Geschäftsfähigkeit. Eine Anfechtung des Testaments wird dadurch erheblich erschwert.
Zwar ist ein notarielles Testament kostenpflichtig. Der Aufwand ist aber begrenzt und durch eine Gebührenordnung, die sich an der Höhe des Vermögens orientiert, streng geregelt Letztendlich ist ein notarielles Testament die sicherste Vorgehensweise – denn neben der Rechtssicherheit wird Ihnen so auch garantiert, dass das beim Notariat hinterlegte Testament gefunden wird. Es wird normalerweise kein Erbschein für die Erben benötigt – das spart Geld, Zeit und Nerven.
Das gemeinschaftliche Testament/Berliner Testament
Oft verfassen Ehepaare einen gemeinsamen Letzten Willen – insbesondere das sogenannte Berliner Testament. Die Eheleute setzen sich dabei gegenseitig als vorrangige Erben ein.
Erst nach dem Tod des zunächst hinterbliebenen Ehepartners erben Dritte, also die Kinder, Freunde oder eine gemeinnützige Organisation. Doch, was so einfach klingt, ist es oft nicht. Gerade die komplizierten Regeln des Pflichtteils können die Hilfe von Anwalt, Notar oder Steuerberater nötig machen.
Grundsätzlich haben auch hier dieselben Regeln wie für das eigenhändige oder das notarielle Testament Gültigkeit. Besonders wichtig: Beim eigenhändigen Testament schreibt einer der Eheleute den letzten Willen nieder, aber beide datieren, lokalisieren und unterschreiben das Papier.
Der Erbvertrag
Anders als ein Testament als einseitige Festlegung des oder der Verfassenden regelt ein Erbvertrag das Verhältnis zwischen Erben und Erblasser auf Gegenseitigkeit – und daher auch schon zu Lebzeiten. Zum Beispiel: "Du pflegst mich bis zum Tod - ich vererbe dir mein Vermögen".
Wie jeder Vertrag hat er eine hohe Verbindlichkeit und kann nur mit hohen Hindernissen von einer Seite aufgehoben werden. Das schützt beide Parteien, die wechselseitig Verpflichtungen eingehen und daher sicher sein wollen, dass sich auch die Gegenseite an die Verabredungen hält.
In einem Erbvertrag werden schon zu Lebzeiten verbindlich Erben eingesetzt, sowie Vermächtnisse und Auflagen als Gegenleistung vereinbart (etwa Pflege, Grabpflege, Wohnrechte, o.ä.) Diese besondere Form wird häufig gewählt, wenn eine gemeinnützige Organisation oder Stiftung als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden sollen. Beide Parteien gehen dabei zum Notar, um den Vertrag zu beurkunden.
Das „Behindertentestament“
Ohne eine besondere Form des Testaments besteht für Menschen mit Behinderung die Gefahr, dass ihr Erbteil vom Sozialhilfeträger beansprucht wird und so der Wille des Erblassers zu kurz kommt.
Um das zu verhindern und einem Menschen mit Behinderung – etwa nach dem Tod beider Elternteile sein Erbe zu sichern, gibt es das „Behindertentestament“. Dieses sinnvoll und rechtskräftig zu verfassen ist besonders komplex und sollte immer unter Zuhilfenahme eines Anwalts für Erbrecht oder eines Notars geschehen.
Hier stehen wir Ihnen mit unserer Expertise in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen in der Evangelischen Stiftung Volmarstein gern zur Verfügung.
Möglichkeiten, in einem Testament seinen Nachlass zu regeln
Wenn ich mich an mein Testament setze, merke ich schnell: Die Tücke liegt im Detail. Erbe, Vermächtnis, Legat, Schenkung – Begriffe, die doch klar und einfach klingen, sind es bei genauerer Betrachtung nicht. Dabei ist Klarheit und Eindeutigkeit doch wichtig, möchte man keine Fehler machen, die man im Nachhinein nicht mehr ändern kann.
Die erste und entscheidende Frage in meinem Testament ist natürlich: Wer soll mein Erbe sein? Eine Einzelperson? Eine Erbengemeinschaft? Eine Organisation? Die Entscheidung für eine Organsisation ist eine besondere Vertrauenssache, will besonders gut überlegt sein.
Überhaupt: Die Auswahl eines Erben bedarf größtmöglicher Sorgfalt: Ihr zukünftiger Erbe wird nicht einfach nur Ihr Eigentum übertragen bekommen – er wird Ihr Rechtsnachfolger – mit allen Rechten und Pflichten. (Das ist der Grund, warum auch das geliebte Haustier nichts erben kann, auch wenn man das möchte).
Die Erben müssen neben den anderen Vertragspflichten, die sie übernommen haben, auch dafür sorgen, dass alle testamentarischen Auflagen oder Vermächtnisse realisiert werden.
Ein Erbe anzutreten kann eine große Verantwortung bedeuten und es ist nicht selbstverständlich, dass es auch tatsächlich angenommen wird. Bei einer drohenden Überschuldung, oder wenn der subjektive Wert eines Erbes in keinem guten Verhältnis zur fälligen Erbschaftssteuer steht, kann es auch ausgeschlagen werden.
Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, sind von der Erbschaftssteuer befreit – eine große Erleichterung, die dazu dient, möglichst ungeschmälert ein Erbe der guten Sache zukommen zu lassen. Und dennoch kann es auch für eine soziale Organisation schwierig sein, dem letzten Willen eines Gönners zu entsprechen. Da ist es hilfreich, bereits im Vorfeld eines Testaments mit der Organisation offen über Chancen, Möglichkeiten und Grenzen einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zu reden.