„Jeder braucht einen, der einem sagt, dass man toll ist. Jeder braucht mindestens einen, doch besser sind zwei.“
– Funny van Dannen

Heilpädagogik ist eine ganzheitliche Pädagogik, welche darauf abzielt, Entwicklungsverzögerungen, psychische Auffälligkeiten und Verhaltensstörungen, (drohende) Behinderungen und Beeinträchtigungen zu beheben oder präventiv zu vermeiden.

Dabei wird der Mensch mit all seinen Fähigkeiten und Ressourcen betrachtet. Es wird gezielt mit den Stärken des Kindes bzw. Jugendlichen gearbeitet, um sich dessen Mithilfe und Motivation zu sichern. Heilpädagogische Förderung geht von dem gemeinschaftlichen Handeln und Erleben aus: Empathiefähigkeit, Kongruenz und Akzeptanz sind hierbei die Bausteine eines gelingenden Beziehungsaufbaus. Die Individualität jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen sowie die Bedürfnisse seiner Familie stehen dabei im Vordergrund unseres Tuns. Das soziale Umfeld (Kindergarten,Schule,…) wird bei der Festlegung der Förderinhalte und Förderziele berücksichtigt und mit einbezogen.

Wie kann ich eine heilpädagogische Förderung für mein Kind beantragen?

Heilpädagogische Förderung bezieht ihre fachliche und gesellschaftliche Rechtfertigung aus dem Auftrag und Bemühen, behinderten und entwicklungsgefährdeten Kindern zu einer möglichst guten Entwicklung zu verhelfen, um bei größtmöglicher Selbstbestimmung und Eigenständigkeit ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben  zu ermöglichen. Ihre Angebote richten sich zum Teil direkt an die Kinder, zum Teil auch an deren Eltern (und an andere bedeutsame Bezugspersonen).

Was gilt Für Kinder ab Geburt bis zum Schuleintritt?

Gesetzlich geregelt wird die Erbringung der heilpädagogischen Förderung für Kinder bis zum Schuleintritt und für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ab dem schulpflichtigen Alter als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem BSHG§ 39 und § 40 in Verbindung mit dem SGB IX.

Der Antrag ist unabhängig vom Einkommen der Eltern beim zuständigen Sozialamt ihres Wohnortes zu stellen, das das Gesundheitsamt  mit einer Begutachtung des Antrages beauftragt.

Was gilt Für Kinder ab dem Schuleintritt?

Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (und in Einzelfällen über die Volljährigkeit hinaus) kann nach § 35a KJHG (seelische Behinderung) ein Antrag auf heilpädagogische Förderung beim zuständigen Jugendamt ihres Wohnortes gestellt werden.

Bei nachgewiesenem Förderbedarf erfolgt eine Kostenzusage durch das Sozialamt bzw. Jugendamt. Die Maßnahmen der heilpädagogischen Förderung, in der Regel eine Fördereinheit/ Woche zzgl. ein Elterngespräch/ Monat,  sind für die Eltern kostenfrei.

zum Profil
Leitung ZAHF Volmarstein

Sina Fiedler

Assistenz und soziale Teilhabe